DeFalia-Logo

Hauskrankenpflege DeFalia Berlin – Individuelle Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden.

Mit unserem 24-Stunden
Bereitschaftsdienst sind wir
jederzeit für Sie erreichbar.

Sie sind hier:

Wir sind gerne für Sie da.

Die Pflege erkrankter oder altersbedingt geschwächter Menschen steht oft ganz plötzlich im Raum. Was können Sie tun? Wer kann wie helfen und wer bezahlt was? Fragen über Fragen.
Kontaktieren Sie uns einfach.
Wir freuen uns auf Ihren Nachricht.

Pflegestufen

Leistungen der Pflegeversicherung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigen. Der Aufwand für Ihre Pflege muss mindestens 90 Minuten am Tag betragen.


Pflegestufe I
(erheblich pflegebedürftig)

Der Pflegebedürftige benötigt einmal täglich Hilfe bei der Körper- pflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe II
(schwer pflegebedürftig)

Der Pflegebedürftige benötigt mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körper- pflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe III
(schwerst pflegebedürftig)

Der Pflegebedürftige benötigt mehrmals täglich, gegebenen- falls rund um die Uhr und auch nachts Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Härtefall 
 

Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außer- gewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. D.h., wenn die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann oder Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 7 Std. täglich erforderlich ist.


Kostenübernahme durch die PFLEGEVERSICHERUNG

Sind Sie wegen anhaltender Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen, so übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Ihre Pflege in Höhe Ihrer Einstufung. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:


I. Geldleistungen Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Geldleistungen werden gezahlt, wenn Sie sich dazu entscheiden, die Pflege durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn) durchführen zu lassen. Dann stehen Ihnen entsprechend Ihrer Pflegestufe folgende Beträge zu:


Geldleistungen Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Pflegestufe Geldleistungen in Euro
1 225,00
2 430,00
3 685,00

II. Sachleistungen (§ 36 SGB XI)

Sachleistungen können nur von einem Pflegedienst erbracht und abgerechnet werden. Die ist immer dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige keine Pflegeperson hat bzw. Angehörige sich nicht an der Pflege beteiligen.


Sachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegestufe Sachleistungen in Euro
1 440,00
2 1040,00
3 1.510,00
3a 1.918,00

III. Kombinationsleistungen

Wenn Privatpersonen und Pflegedienst gemeinsam pflegen, dann werden Geld- und Sachleistungen kombiniert gezahlt.


Kostenübernahme durch das Bezirksamt:

Pflegeleistungen kann man auch über das Bezirksamt beziehen, wenn man die Voraussetzungen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfüllt.


Private Kostenübernahme:

Übernimmt in besonderen Fällen keine der obengenannten Stellen die Kosten für die Pflege, so besteht die Möglichkeit privater Vereinbarungen.


Kosten für die Verhinderungspflege

übernimmt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.510,00 € im Jahr.


Kostenübernahme durch das Sozialamt

Pflegeleistungen kann man auch über das Sozialamt beziehen, wenn die Voraussetzungen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dafür erfüllt sind.


Für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI

übernimmt die Pflegekasse monatlich 100,00 € bzw. 200,00 € entsprechend der Feststellung durch die Pflegekasse.